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< ACHTUNG Auszug aus dem Bundesgesetzblatt vom 30.04.2020 betreffend Sport
01.05.2020 07:49 Alter: 4 yrs
Kategorie: Aktuelles

Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber


Die Sport- und Bewegungsangebote unserer Verbände und Vereine sind gekennzeichnet durch soziale Begegnungen. Auf der einen Seite bringen Sport und Bewegung enorm positive Effekte für das Wohlbefinden und die Gesundheit mit sich. Auf der anderen Seite finden sportliche Betätigungen oftmals in einem sozialen Kontext statt, der ein gewisses Infektionsrisiko in sich birgt. Nach wie vor sind wir aufgefordert, aus Solidarität zu den gefährdeten Gruppen, die sozialen Kontakte auf das minimal Nötigste zu reduzieren und durch Verhaltensänderungen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die positiven Aspekte von Bewegung und Sport haben dazu geführt, dass ab 1. Mai ausgewählte Sportstätten im Freiluftbereich auch für BreitensportlerInnen öffnen dürfen (Verordnung siehe hier). Voraussetzung ist, dass die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden können. Dort darf unter Einhaltung von bestimmten Sicherheitsregeln (die sich von den allgemeinen Sicherheitsregeln ableiten und ergänzt werden) wieder Sport ausgeübt werden. Folgende Informationen sind als Empfehungen zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.

Für Fragen besuchen Sie unsere FAQ-Seite oder wenden Sie sich an das Informations-Service für den Bereich Sport vom BMKÖS:
Hotline: Tel: +43 (1) 71606 - 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at

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Allgemeine Empfehlungen

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  • Abstand halten, daher gilt
    • Nur die Sportstätten im Freiluftbereich dürfen bis 15. Mai ausschließlich zur Sportausübung von Sportarten, die typischerweise mit einem Mindestabstand von zwei Metern ausgeübt werden, bzw. von Aufsichtspersonen (zur Beaufsichtigung von Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre)) betreten werden.
    • Geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage (z.B. Garderoben und andere Innenanlagen) dürfen nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist (z.B. wenn dort persönliche Sportausrüstung verwahrt ist). Dabei ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen.
    • Ein genereller Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen ist bei der Sportausübung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
    • ZuschauerInnen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
    • Auch der Gastronomiebereich, Kantinen und das Vereinsheim müssen bis 15. Mai geschlossen bleiben.
    • Keine Wettkämpfe (auch ohne ZuseherInnen) auf überregionaler Ebene.
  • Besonderer Schutz von Risikogruppen
    • Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert. Eine Volljährige Aufsichtsperson kann bis zur maximalen Gruppengröße beaufsichtigen.
    • Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen und sollten in der gleichen Zusammensetzung bleiben.
    • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
    • Generell wird eine risikoarme Sportausübung empfohlen.
    • In Kenntnis von der Nichteinhaltung der Maßnahmen können Sportstättenbetreiber einen Platzverweis aussprechen.
    • Auf Angehörige von Risikogruppen (z.B. Vorerkrankungen wie Diabetes oder Immunsuppression) ist besondere Rücksicht zu nehmen. Diese dürfen nur allein trainieren.
    • Hygieneregeln
      • Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.
      • Darüber hinaus sind Sportgeräte, die mit den Händen berührt werden (z.B. Hanteln, Schläger), bevor eine andere Person sie benutzt, zu desinfizieren.
    • Verkehrsbeschränkungen
      • Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Anreise zur Sportstätte ist zu verzichten. Davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Sportartspezifische Empfehlungen


    Unsere Sportverbände präzisieren für ihre jeweilige Sportart und deren Spezifika die Handlungsempfehlungen:

    hier folgen in kürze Links zu den sportartspezifischen Handlungsempfehlungen sobald diese von den Verbänden veröffentlicht sind

 

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