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25.08.2022 16:05 Alter: 2 yrs
Kategorie: Aktuelles

ACHTUNG! Wichtige Information betreffend Datenschutz


Nach dem die Abmahnungen eines niederösterreichischen Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Google-Fonts höchst weite Kreise zieht, darf ich euch bitten, nachstehende Information:

Wie schon von den Medien aufgegriffen, mahnt ein Anwalt im Auftrag einer Mandantin Vereine und Verbände ab und begehrt einen Betrag von insgesamt € 190,00 zur vergleichsweisen Bereinigung des behaupteten Vergehens. Im Mahnschreiben werden Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft über die Datenverarbeitung gemäß Art. 15 DSGVO behauptet und dies darauf gestützt, dass auf der jeweiligen Website „Google Fonts“ integriert sei und dies dazu führen würde, dass ohne Zustimmung bzw. Einwilligung der betroffenen Mandantin deren IP- Adresse an Google weitergeleitet werde.

 

Zunächst sollte jeder Verantwortliche für den Internetauftritt die jeweilige Website dahingehend überprüfen, ob Google Fonts überhaupt eingebunden ist; denn ist dies nicht der Fall, sind die behaupteten Ansprüche unberechtigt. Wenn dies jedoch der Fall ist, sollte abgeklärt werden, ob für die Betreibung der Website Google Fonts erforderlich ist. Sollte die Website auf Google Fonts angewiesen sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Schriftarten von einem Google Server geladen werden oder ob diese nur lokal eingebunden sind. Selbstverständlich wäre eine nur lokale Einbindung günstiger/sicherer.

Dringend anzuraten ist es auch, den jeweiligen Betreiber der Homepage bzw. den Ersteller derselben mit der Problematik zu befassen und auch eine Prüfung und allfällige Umsetzung durch diesen zu veranlassen um sicherzustellen, dass keine Abmahnung stattfinden kann. Der

Ersteller der Homepage ist ja dafür auch verantwortlich, dass diese nicht beanstandet werden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO jedenfalls besteht und dieser daher erfüllt werden muss. In diesem Zusammenhang darf auf den Link der Datenschutzbehörde (https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html)

hingewiesen werden. Jedenfalls ist im Falle der Abmahnung im Einzelfall zu überprüfen, ob die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz berechtigt sind. Auch wenn diese Ansprüche wohl nicht gerechtfertigt sein dürften, ist die Überprüfung durch einen Anwalt in

derartigen Fällen anzuraten.

 

Zur selbstständigen Überprüfung, ob Google Fonts überhaupt verwendet wird, darf auf folgendes Tool hingewiesen werden: http://sicher3.de/goggle-fonts-checker/

Schließlich hat auch die WKO ein Informationsschreiben unter https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/abmahnungen-wegen-google-fonts.html verfasst, auf welches hingewiesen werden darf.

Aktuelles Video dazu

Mit freundlichen Grüßen

DR. Peter Lechner, TiSport


 
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