Aktuelles
Kategorie: Aktuelles
DATENSCHUTZ - UND ALLE SIND BETROFFEN
✅ Am 25. Mai tritt eine Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Horror-Szenarien machen die Runde und verunsichern viele ehrenamtliche Sportfunktionäre. TiSport Präsident und Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner klärt auf:
➡ "Vor allem von den in den Medien hochgespielten Strafdrohungen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind die ehrenamtlich tätige Funktionäre massivst beunruhigt, ja im wahrsten Sinne des Wortes betroffen.
Gott sei Dank sind die Beeinträchtigungen bei weitem nicht so dramatisch, wie sie gezeichnet worden sind, zumal ja auch die neue Bundesregierung erfreulicherweise gerade in diesem Punkt positive Einschränkungen bewirkt hat.
Für jeden Betroffenen, der mit der Verarbeitung von Daten zu tun hat, ist von wesentlicher Bedeutung, dass zusätzliche Zustimmungserklärungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags- bzw. Vereinszwecks nicht einzuholen sind. Nur sensible Daten brauchen eine zusätzliche sensible Bearbeitung, also im Wesentlichen eine ausdrückliche Zustimmungserklärung.
Wichtig ist, einen Verantwortlichen zu bestimmen, der sich unter Zuhilfenahme der Checklisten der BSO oder aber der WKO auf allfällige Prüfungen vorbereitet zeigen kann.
Zu beachten ist vor allem, dass die DSGVO einen sehr hohen Stellenwert auf die Datensicherheit legt, die in unser aller Interesse ist. Es sind also möglichst geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu setzen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Dazu gehören Zutritts- und Zugriffskontrolle, die Kontrolle über die Eingabe- und Weitergabemöglichkeiten und vor allem ein zumutbarer Schutz gegen Zerstörung oder Verlust. Wesentlich ist, dass es im Falle eines Datenzwischenfalles eine Meldepflicht binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde gibt.
Was die Verpflichtung zur Vernichtung/Löschung der Daten anbelangt, so kann vorerst davon ausgegangen werden, dass die Aufbewahrungspflicht zumindest bis 7 Jahre nach Auflösung des zu Grunde liegenden Vertrages anzusetzen ist. Argumentierbar ist nach meiner Auffassung ist auch eine Aufbewahrung der Daten bis Ablauf von Schadenersatzrisken, also bis zu 30 Jahren.
Ganz erfreulich ist, dass die Regierung klargestellt hat, dass bei erstmaligen Verstößen im Einklang mit Art. 58 DSGVO zu verwarnen ist.
Es wird also nie so heiß gegessen, wie gekocht wird!"
Dr. Peter Lechner
Präsident TiSport