Veranstalterhaftung bei Sportunfällen
„Sport ist Risiko“ – Dieser Grundsatz ist jedem Sportausübenden geläufig; dennoch ergibt sich im Zusammenhang mit der Ausübung der diversen Sportarten ein immer enger werdendes Haftungsnetz, sowohl für den Sportler als auch für den Veranstalter.
Grundsätzlich ist auch bei Eintritt von Schäden im Zusammenhang mit der Sportausübung für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigerweise der Nachweis gegenüber den Verantwortlichen zu führen, dass diese ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben. Die Beantwortung der Frage, ob hier ein Verhalten vorliegt, das eine Haftung begründet, kann nur unter Heranziehung der für die jeweilige Sportart geltenden Regeln beantwortet werden. Nicht jede Regel- verletzung ist aber als Sorgfaltswidrigkeit zu werten. Wenn im Zuge der Sportausübung ein anderer Teilnehmer gefährdet oder gar verletzt wird, ist dann nach der Rechtsprechung eine Haftung nicht gegeben, wenn durch diese Handlungen oder Unterlassungen nicht das in der Natur der jeweiligen Sportart gelegene Risiko vergrößert wird.
Ein ganz wesentlicher Bereich im Zusammenhang mit der Haftung im Rahmen der Sportausübung ist die Haftung des Veranstalters selbst. Gerade bei Reitturnieren ist eine derartige Haftung, was die allenfalls zu erwartenden Konsequenzen betrifft, so weitreichend, dass sich jeder selbst soweit informieren sollte, dass ihm eine Einschätzung der Gefahr möglich ist.
1) Allgemeine Grundsätze:
Jeder Veranstalter muss sich darüber im klaren sein, dass mit der Durchführung von Sportveranstaltungen Gefahrenquellen eröffnet werden, die ihm eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegen. Rechtsgrundlage dieser Haftung des Veranstalters ist entweder eine Haftung aus Vertrag (aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und den zahlenden Teilnehmern/Zuschauern) oder aus Delikt (Übertretung von Rechtsvorschriften).
Zu beachten ist für den Veranstalter auch die sich aus der allgemeinen Verkehrs- sicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht ergebende Haftung, die dann Platz greift, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchsteller (Geschädigten) und dem Veranstalter nicht besteht, letzterer aber durch die Schaffung der Gefahrenquelle „Veranstaltung“ dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Dies bedeutet, dass auch bei für Zuschauer unentgeltlichen Veranstaltungen – hier kommt ja ein direktes Vertragsverhältnis nicht zustande – der Veranstalter verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und zum Schutz der Beteiligten eine Organisation zu schaffen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat der Veranstalter auch das Eigentum unbeteiligter Dritter vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen, welche sogar durch vor- sätzliches und / oder unerlaubtes Handeln von Teilnehmern, Zuschauern oder sonstigen dritten Personen entstehen können. Auch hier hat der Veranstalter selbst zu beweisen, dass er die nötige Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigt hat.
2) Pflichten gegenüber den Teilnehmern:
Der Veranstalter ist durch die Einhebung von Beiträgen (Start- und Nenngelder) gegenüber den Teilnehmern aus Vertrag heraus verpflichtet, alle Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums der Teilnehmer in einem Umfang zu treffen, der in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit und zum Ausmaß eines möglichen Schadens steht.
Darüber hinaus ist aber der Veranstalter bei sportlichen Wettkämpfen aufgrund der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht auch veranlasst, die zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wobei sich seine Sorgfaltspflicht auch auf das von ihm beigestellte Hilfsmaterial bezieht. Die vom Veranstalter beigestellten Hilfsmittel haben den jeweiligen Anforderungen der jeweiligen Sportart, insbesondere dem jeweiligen Reglement, zu entsprechen. Nicht zu übersehen ist die dem Veranstalter aufgrund des mit den jeweiligen Teilnehmern eingegangenen Vertrages gegebene Haftung auch für das Ver- schulden seiner Mitarbeiter, die Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB sind; er haftet daher auch für ein Verschulden zum Beispiel des Hinderniswärters, der Meldestelle und des Mitarbeiters beim Einlass. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Veranstalter gegenüber dem Teilnehmer zum Beispiel auch dafür haftet, dass zum Beispiel bei einer Verletzung unverzüglich ärztliche Hilfe erfolgt.
Diese Verkehrssicherungspflicht des Veranstalter darf aber nicht überzogen werden; sie hat ihre Grenzen in der Setzung jener Absicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
Gegenüber den Teilnehmern trifft den Veranstalter keine besondere Warn- oder Aufklärungspflicht, nachdem derjenige Sportler, der an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, grundsätzlich auf eigene Gefahr und eigenes Risiko handelt. Dem Sportler wird selbst zugemutet, für seine Sicherheit zu sorgen und werden die sonst dem die Gefahrenquelle schaffenden Veranstalter üblicherweise treffenden Sorgfaltspflichten aufgehoben oder zumindest eingeschränkt. Dennoch darf aber der Teilnehmer darauf vertrauen, dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind, solange nicht das Gegenteil offenkundig ist.
Die früher zulässige vertragliche „Freizeichnung“ des Veranstalters – also der vereinbarte Haftungsausschluss – gegenüber den Teilnehmern hinsichtlich einer leichten Fahrlässigkeit des Veranstalters hat die neuere Rechtsprechung weiter eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen Teilnehmer und Veranstalter hinsichtlich des Fehlens von Sicherheitsvorkehrungen rechtsunwirksam ist, weil Freizeichnungs- klauseln sich nur auf typische Gefahren der Sportart beziehen und es unzumutbar wäre, zu unterstellen, dass Sportler mit mangelnden Sicher- heitsvorkehrungen einverstanden wären.
3) Haftung gegenüber Zuschauern und Außenstehenden:
Auch wenn der Veranstalter nicht verpflichtet sein kann, jeden Unfall bei Durchführung eines Wettbewerbs (Turniers) zu verhindern, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass er Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern hat, weil er eine Gefahrenquelle schafft, indem er den Zustand, von dem für die Zuschauer eine Gefährdung ausgehen kann, herbeiführt oder andauern lässt. Die vom Veranstalter geforderten Maßnahmen orientieren sich an den Umständen der Veranstaltung, an der Intensität und Häufigkeit der Gefährdung der Zuschauer und an der Zumutbarkeit dieser Maßnahmen für ihn selbst. Eine Haftung des Veranstalters ist aber zum Beispiel nicht schon dann ausgeschlossen, wenn er eine Sperrfläche kennzeichnet, die die Zuschauer nicht betreten dürfen, sondern erst dann, wenn er die Einhaltung dieses Verbots auch überwacht.
Fehlverhalten von Zuschauern schließt eine Haftung des Veranstalters nicht in jedem Fall aus; es ist vielmehr nach den Bestimmungen für das Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB zu beurteilen. Man kann aber von einem Zuschauer nicht mehr verlangen, als passives Verhalten; nach der Rechtsprechung kann zum Beispiel eine schnelle Reaktionsbereitschaft des Zuschauers nicht gefordert werden.
Soferne für den Veranstalter erkennbar wird, dass auch durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder Teilnehmern Gefahren für andere Personen entstehen, so hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen, also Ordner mit der Überwachung und Beseitigung zu beauftragen oder Schutzzäune zu errichten. Umstritten hingegen ist die Frage, ob eine Haftung des Veranstalters gegenüber den Zuschauern hinsichtlich der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht ausgeschaltet werden kann. Bei der diesbezüglichen unsicheren Rechtslage ist es jedenfalls gefährlich, auf einen derartigen Aushang durch Aufdruck auf Eintrittskarten oder Einschaltung im Programmheft zu vertrauen.
4) Zusammenfassung:
Erkennbar ist, dass die Haftungen des Veranstalters mannigfaltig sind und nur durch sorgfältige Planung und Überlegung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden können. Um den theoretischen Ausflug etwas abzumildern, seien noch einige konkrete Beispiele aufgezeigt, die die Veranstalterhaftung kennzeichnen: Der Veranstalter haftet dafür, dass der Boden den üblichen Anforderungen entspricht. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist aber hier insbesondere auf die Wetterbedingungen einzugehen, sodass eine Haftung wohl nur dann anzu- nehmen ist, wenn durch für den Veranstalter bekannte und vermeidbare Gründe (z.B. Frostaufbrüche) Teile des Bodens gefährlich werden. Der Veranstalter haftet auch z.B. für schadhaftes Hindernismaterial. Hier ist nach den Reglements, aber auch nach dem gesunden Menschenverstand unter Hinzuziehung der ein- schlägigen Fachkenntnisse die Sorgfaltspflicht einzugrenzen.
Der Veranstalter haftet schließlich aber auch dafür, dass Zuschauer nicht gefährdet werden; so hat er für eine ausreichende, also stabile Umzäunung des Veranstaltungsplatzes zu sorgen. Die Haftung des Veranstalters kann bei aufge- tretenen Schäden nur im Einzelfall genau beurteilt werden.
Trotz der oben aufgezeigten rechtlichen Problematik von „Freizeichnungsklauseln“ ist es, darauf darf abschließend verwiesen werden, dennoch anzuraten, im Programmheft, auf Aushängen oder Eintrittskarten einen Haftungsausschluss vor- zusehen, um sich soweit als möglich abzusichern, auch wenn im Prozessfalle die Wirkung keineswegs gesichert ist.
Nachdem die Rechtsprechung in den letzten Jahren die Verkehrs sicherungs- pflichten erkennbar immer mehr ausgeweitet hat, ist aber größtmögliche Sorgfalt am Platze. Um unliebsame Überraschungen für den Ver- anstalter zu vermeiden, ist es daher dringend geboten, eine Haftpflicht- versicherung zur Abdeckung gerade dieser Risken abzuschließen.
RA Dr. Peter Lechner