Versicherungspflicht für freiwillige Helfer bei Vereinsfesten
Grundsätzlich sind ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten, also Vereinsmitglieder, Familienmitglieder und Freunde, die bei Vereinsveranstaltungen und –festen mitarbeiten, dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn
1) sie ohne jegliche Entgeltzahlung Unterstützung leisten und
2) die Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur vereinbarte Geldbeträge, sondern vielmehr auch Trinkgelder oder Sachzuwendungen, die die freiwilligen Helfer erhalten, eine Sozialversicherungs-Beitragspflicht auslösen. Demgegenüber fallen Speisen und Getränke und Reisespesen, die den Helfern beigestellt werden, nicht unter „Entgelt“, sondern gelten als nicht schädlicher Sachbezug.
Für den Fall, dass für die Tätigkeit im Verein Entgelt von den Helfern bezogen wird, gelten diese Helfer als Dienstnehmer und unterliegen bei der Ausübung dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und sind daher rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Soferne dabei die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit € 386,80 pro Monat oder € 29,70 pro Tag überschritten wird, besteht – das sei ausdrücklich hervorgehoben – voller Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Sollte aber lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, besteht eine Pflichtversicherung lediglich im Rahmen der Unfallversicherung.
Soferne die jeweiligen Helfer aufgrund eigener beruflicher Tätigkeit krankenversichert sind, erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereins.
Unfallversichert ist dieser unentgeltliche Helfer / die unentgeltliche Helferin allerdings nur bei Unfällen, die im Rahmen von organisierten Rettungstätigkeiten (freiwillige Rettung oder Feuerwehr) passieren; denn hier haben die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung, während die Helfer keinen Unfallversicherungsschutz haben.
Vereinsfunktionäre haben aufgrund ihrer ehrenamtlichen, unentgeltlichen Tätigkeit kein Dienstverhältnis zum Verein und sind daher auch nicht bei der Gebietskrankenkasse versichert. Verpflegungs- und Reisenkosten, die der Verein im Rahmen der Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums gewährt, sind steuerfrei.
Zur Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit Vereinsprüfungen ist jedenfalls anzuraten, vorweg mit den freiwilligen Helfern im Vorfeld der Veranstaltung jeweils die Unentgeltlichkeit schriftlich zu vereinbaren und auch zu dokumentieren, dass diese Mithilfe nur kurzfristig ist.
Abschließend darf auf die für alle ehrenamtlich tätigen Funktionäre und Helfer von Sportverbänden und –vereinen vom Land Tirol abgeschlossene Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung bei der Uniqa Sachversicherungs AG hingewiesen werden.
Verfasser Dr. Peter Lechner, Präsident tiSport