BGBl. I, Nr. 66/2002 (Eine Kurzdarstellung der wesentlichen Veränderungen für Vereinsfunktionäre)
Zielsetzung des Gesetzgebers des neuen Vereinsgesetzes war unter anderem
- der Abbau von behördlichen Mehrgleisigkeiten
- die Vereinfachung und Beschleunigung der Vereinsgründung
- die Vereinfachung und Verbilligung der Behördenkontakte
- die Erhöhung der Rechtssicherheit
- die Verwaltungsvereinfachung bei der Vermögensabwicklung nach Vereinsauflösung;
dies scheint zum Großteil tatsächlich gelungen, wie sich aus nachstehenden neuen bzw. überarbeiteten Bestimmungen ergibt:
§ 1 Begriff „Verein“
Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu ideellen Zwecken ohne Gewinnabsicht. Die Verwendung des Vereinsvermögens ist nur im Sinne des Vereinszweckes gestattet.
§ 2 Vereinsgründung
Die Vereinsgründung erfolgt durch die Vereinbarung von Statuten durch Proponenten oder – (neu!) – durch bereits bestellte Vorstandsmitglieder.
Der Verein ist aufzulösen, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Vorstand bestellt wird.
Der Verein entsteht also mit Beschlussfassung der Gründer oder Mitglieder über die Statuten, der Anzeige der Vereinserrichtung bei der Bezirkshauptmannschaft oder der Bundespolizeidirektion und nach positiver Prüfung durch die vorbezeichnete Vereinsbehörde.
Bis zur Vereinsentstehung haften die Proponenten oder Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen zur ungeteilten Hand für Handlungen im Namen des Vereins. Mit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit oder im Falle, dass die Behörde nicht tätig wird, durch Ablauf der sechswöchigen Frist erlischt diese Haftung; ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Haftung iS der §§ 23 und 24.
§ 4 Name, Sitz
Der Vereinsname muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen, darf nicht irreführend sein oder Verwechslungen veranlassen. Der Sitz muss der Ort der Hauptverwaltung des Vereins im Inland sein.
§ 5 Organe
Eine Mitgliederversammlung muss zumindest alle vier Jahre einberufen werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann eine Versammlung einberufen. Der Vorstand hat aus mindestens zwei natürlichen Personen zu bestehen. Ein (fakultatives) Aufsichtsorgan muss mindestens drei Personen umfassen. Mindestens zwei Rechnungsprüfer müssen zusätzlich bestellt werden.
§ 8 Streitschlichtung
Die Statuten müssen ein Schiedsgericht für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis einrichten.
§ 9 Vereinsbehörden
Erste Instanz – Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion
Zweite und letzte Instanz – Sicherheitsdirektion bei der jeweiligen Landesregierung
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Vereinssitz.
§ 11 Vereinsanzeige
Die Anzeige hat schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion durch die Proponenten oder den bereits bestellten Vorstand zu erfolgen. Es ist ein Exemplar der vereinbarten Statuten vorzulegen.
§ 13 Erklärung der Vereinsbehörde
Die Vereinsbehörde (BH oder BuPolDion) muss binnen sechs Wochen nach schriftlicher Vereinsanzeige erklären, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist oder die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aussprechen. Letzterer ist eine Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister beizuschließen.
Gibt die Behörde innerhalb der sechswöchigen Frist keine Erklärung ab, ersetzt der Fristablauf die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.
§ 14 Änderung der Statuten, des Vorstands und der Vereinsanschrift
Sämtliche Änderungen wesentlicher Art müssen binnen vier Wochen der Bezirkshauptmannschaft / Bundespolizeidirektion schriftlich bekannt gegeben werden.
§ 16 Lokales Vereinsregister
Das lokale Vereinsregister hat unter anderem folgende Daten über den Verein zu enthalten:
1) Name der zuständigen Vereinsbehörde
2) Vereinsname
3) ZVR – Zahl des Vereins
4) Datum des Entstehens des Vereins
5) Sitz und Zustellanschrift
6) Vertretung nach Außen
7) Funktion und Name, Geburtsdatum und Anschrift der Vorstandsmitglieder
8) Beginn der Vertretungsbefugnis und statutenkonformes Ende derselben
9) Mitteilung des Abschlussprüfers
10) Auflösung
11) Auskunftssperre
§ 17 Erteilung von Auskünften
Jedermann hat das Recht, Auskünfte aus dem Vereinsregister einzufordern und zu erhalten, es sei denn, dass eine Auskunftssperre verhängt ist.
§ 18 Zentrales Vereinsregister (ZVR)
Dieses ist EDV-mäßig beim Bundesministerium für Inneres zu installieren.
§ 21 Rechnungslegung (rechtswirksam ab Vereinsjahr 01.01.2003 ff)
Einführung eines dreistufigen Systems, je nach Einkünften bzw. Vermögen.
1) Vereine mit Einnahmen oder Ausgaben bis zur Höhe von € 1,000.000,00 pro Jahr:
Der Vorstand hat binnen fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres eine Ein- und Ausgabenrechnung samt Vermögensverzeichnis zu erstellen. Zwei Rechnungsprüfer haben die ordnungsgemäße Gebarung zu kontrollieren.
2) Vereine mit Ein- bzw. Ausgaben zwischen € 1,000.000,00 und € 3,000.000,00 pro Jahr:
Hier hat der Vorstand eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, welche durch zwei Rechnungsprüfer zu kontrollieren ist.
3) Vereine über € 3,000.000,00 bzw. Spendenaufkommen von über € 1,000.000,00 jährlich:
Hier hat der Vorstand eine Bilanz, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Anhang zu erstellen, wobei eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer (beeideter Buchprüfer) zu erfolgen hat.
Bei der Berechnung der Ein- und Ausgaben sind Subventionen der öffentlichen Hand, die einer ähnlichen Prüfung unterzogen werden nicht mit einzubeziehen.
Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel binnen vier Monaten zu bestätigen oder festgestellte Mängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen, insbesondere auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte besonders einzugehen.
Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Prüfern aufgezeigten Mängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan (Vorstand) hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren.
Stellen Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen Rechnungslegungspflichten verstößt, so haben sie die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen oder diese selbst einzuberufen.
Bei großen Vereinen „Stufe-3-Vereine“ hat der Abschlussprüfer für den Fall, dass er Tatsachen feststellt, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen werden könne, dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen (§ 22).
§ 23 Haftung für Vereinsverbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet der Verein mit seinem Vermögen. Vorstand und Mitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt, so zB bei Haftungsübernahmeerklärungen des Vorstands oder einzelner Mitglieder oder bei deliktischem Verhalten.
§ 24 Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein
Vorstand und Prüfer haften dem Verein persönlich (mit ihrem Privatvermögen), wenn sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden Pflichten verletzen. Vorstandsmitglieder werden insbesondere schadenersatzpflichtig, wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden, Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen, ihre Verpflichtungen betreffend das Rechnungswesen des Vereins missachten oder ein Verhalten gesetzt haben, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten auslöst.
Die Ersatzpflicht tritt dann nicht ein, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegt.
Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist die Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit einzubeziehen.
§ 26 Verzicht auf Ersatzansprüche durch Verein
Ein Verzicht auf Ersatzansprüche des Vereins gegen Vorstandsmitglieder oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber grundsätzlich unwirksam.
§ 27 Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister bzw. mit der Eintragung der Beendigung einer durchzuführenden Abwicklung.
§ 30 Abwicklung
Der aufgelöste Verein wird, soferne Vereinsvermögen vorhanden ist, durch einen „Abwickler“ vertreten, welcher mit einem Masseverwalter im Konkurs vergleichbar ist.
Zwangsläufig können hier nicht alle Details aufgezeigt werden; soferne sie genauere Informationen benötigen sollten, darf auf ein leicht verständliches Buch verwiesen werden :
Vögel / Egger / Steirer
„Der neue Verein – in 314 Fragen und Antworten“
Neuer wissenschaftlicher Verlag GmbH, ISBN 3-7083-0069-6
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner